Opt-Out: Ein Einwilligungsverfahren

Quelle: https://www.datenschutz.org/opt-out/

Das Wichtigste zu Opt-Out in Kürze

  • Opt-Out ist ein Marketing-Verfahren, dass die Einwilligung annimmt, wenn dieser nicht widersprochen wurde.
  • Da Opt-Out nicht gesetzlich definiert ist, ist es nur unter bestimmten Umständen unzulässig.
  • Für postalische Werbung ist Opt-Out nicht verboten.

Was bedeutet Opt-Out?

Mit Opt-out würden online riesige Datensätze entstehen.
Mit Opt-out würden online riesige Datensätze entstehen.

Inhaltsverzeichnis

Im Marketing gibt es verschiede Methoden, um eine Einwilligung einzuholen. Gängiges Vorgehen sowohl online als auch offline sind die sogenannten Opt-In- und Opt-Out-Verfahren. Doch gibt es für beide Verfahren Regeln. Besonders das Opt-Out ist seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az. VIII ZR 12/08) strengen Regeln unterworfen.

Das Opt-Out-Verfahren war schon Bestandteil von Strafverfahren.
Das Opt-Out-Verfahren war schon Bestandteil von Strafverfahren.

Im Marketing können Einwilligungen auf verschiede Arten eingeholt werden. Die Opt-Verfahren sind dabei nicht selten anzutreffen. Sie funktionieren schnell und einfach, haben jedoch auch ein paar Schwächen.

Beim Opt-Out-Verfahren wird von einer Einwilligung ausgegangen, solange dem nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Das kann durch verschiedene Mechanismen sichergestellt werden. Trotzdem ist Opt-Out per Definition nicht in jedem Fall eine zulässige Methode.Auch Google hat eine Opt-Out-Funktion. Mit dem Opt-Out-Cookie können Seiten die Erfassung durch Google Analytics verhindern.

Mit Bezug auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Opt-Out zwar aus Sicht der Wettbewerbsordnung ein vertretbares Verfahren sei. Dies beziehe sich aber nur auf die Einwilligung für schriftliche Werbung. Elektronische Post ist davon nicht betroffen. Ist der Fall im Internet angesiedelt, greifen die Regeln des Datenschutzes.

Opt-Out in der Post

Aus dem Urteil des BGH ergibt sich, dass Opt-Out für postalische Werbung zulässig ist. Es gibt seitdem beim Opt-Out die Regelung, dass von der Einwilligung zur postalischen Werbung ausgegangen werden kann. Jedoch müssen die Möglichkeiten, wie Widerspruch eingelegt werden kann, aus der Vereinbarung ersichtlich sein.

So sind Probeabonnements eine beliebte Methode, eine Opt-Out-Klausel über Werbung in einem anderen Vertrag zu verstecken. Die automatische Verlängerung eines Vertrages stellt auch eine Form des Opt-Out dar, da hier von der Einwilligung zur Vertragsverlängerung ausgegangen wird. Diese Formen der Vertragsgestaltung sind nur zusammen mit zumutbaren Fristen zulässig.

Opt-Out im Internet

Online ist Opt-Out unzulässig.
Online ist Opt-Out unzulässig.

Bei digitaler Werbung sieht die Lage anders aus. Hier ist Opt-Out unzulässig. Massenweise Verbreitung von Werbung ist an sich erlaubt, jedoch stellt sich dann die Frage, wie die Datenbank für den Verteiler zustande gekommen ist. Denn es handelt sich dann um eine automatisierte Verarbeitung von großen Mengen personenbezogener Daten zu einem gewerblichen Zweck.

Da das Sammeln und Verwenden von personenbezogenen Daten strengen Regeln unterworfen ist, kann eine Einwilligung dazu nicht per Opt-Out-Verfahren erteilt werden. Eine Einwilligung zur Datenverarbeitung kann nur ausdrücklich erteilt werden. Das bedeutet, dass die Befugnis nicht mit einer Klausel in einem anderen Dokument untergebracht werden darf, wie es bei einer Opt-Out-Klausel der Fall sein kann.Es gibt die Opt-Out-Regelung in der EU bei bestimmten Verträgen zwischen den Mitgliedsstaaten. Dabei bezeichnet es Ausnahmeregelungen für einzelne Staaten der Europäischen Union.

Ist Opt-In immer die bessere Alternative?

Auf der anderen Seite des Permission Marketing steht das Opt-In-Verfahren. Hierbei wird die Einwilligung ausdrücklich eingeholt. Doch auch hier muss beachtet werden, dass eine Zustimmung im Internet nur ausdrücklich ist, wenn das entsprechende Häkchen nicht voreingestellt ist. Auch die Erklärungen zu Datenverarbeitung, -speicherung, -weitergabe und dem Widerspruch dagegen müssen zentral ersichtlich sein, damit ein rechtsgültige Vereinbarung geschlossen werden kann.